Mietvertragsbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen der CEGEMA GmbH

1. Allgemeines und Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen der CEGEMA GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt).
1.2 Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich; von diesen Mietbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, es liegt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Auch wenn der Vermieter in Kenntnis von seinen Mietbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Mietbedingungen.
1.3 Diese Mietbedingungen gelten auch für alle künftigen Mietverträge mit demselben Mieter als Rahmenvereinbarung, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.4 Vorrangig vor diesen Mietbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.
1.6 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

2. Mietbeginn / Verzug des Vermieters

2.1 Ein Mietvertrag wird erst wirksam, wenn ein von beiden Vertragspartnern unterschriebenes Exemplar dem Vermieter vorliegt. Vorher kann die Auslieferung der Mietsache nicht verlangt werden.
2.2 Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt am Tage der ordnungsgemäßen Übergabe der Mietsache an den Mieter.
2.3 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer 4.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf maximal den Betrag des täglichen Nettomietpreises.
2.4 Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
2.5 Der Vermieter ist im Fall des Verzugs nach Ziffer 2.1 auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dies dem Mieter zumutbar ist.

3. Transport des Mietgegenstandes / Gefahrenübergang

3.1 Auf Wunsch des Mieters kümmert sich der Vermieter um die Organisation des Transports des Mietgegenstandes.
3.2 Der Mieter trägt die Kosten für Hin- und Rücktransport einschließlich Be- und Entladezeit sowie evtl. Leerfahrten.
3.3 Der Mieter trägt die Gefahr für die Mietsache für den gesamten Zeitraum von der Übernahme bis zur Rücklieferung.

4. Mängel bei Übergabe

4.1 Ist der Mieter Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts (nachfolgend jeweils „Unternehmer“ genannt), können bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz erheblich beeinträchtigen, nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Etwaige sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4.2 Ist der Mieter Unternehmer, kann der Vermieter die Beseitigung rechtzeitig gerügter Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, auch durch den Mieter auf Kosten des Vermieters vornehmen lassen. Der Vermieter ist, sofern für den Mieter zumutbar, auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist.
4.3 Dem Mieter steht das gesetzliche Kündigungsrecht ungekürzt zu, falls der Vermieter eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels fruchtlos verstreichen lässt aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe bereits vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
  • Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

5.2 Wenn der Mietgegenstand aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Beratungen sowie anderen Nebenverpflichtungen nicht gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Ziffern 3.2, 3.3 und 4.1 entsprechend; weitergehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
5.3 Wünscht der Mieter im Rahmen der Anmietung von Mietgegenständen auch die Erbringung von Dienstleistungen durch Angestellte des Vermieters oder von ihm beauftragte Dritte, so stellt er den Vermieter von jeglichen Haftungsansprüchen frei. Dies gilt insbesondere bei einem Mieteinsatz einschließlich Fahrer. In solchen Fällen arbeitet der Fahrer ausschließlich auf Anweisung und Verantwortung des Mieters, der die zu verladenden Güter in ausreichender Weise zu versichern hat!

6. Preise und Mietsicherheiten

6.1 Der Berechnung der Miete liegt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Schichtzeit bis zu 8 Stunden täglich innerhalb einer 5-Tage-Woche zugrunde. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen; sie werden vom Vermieter zusätzlich berechnet.
6.2 Weiterhin bezieht sich der Mietpreis auf die vereinbarte bzw. voraussichtliche Mietdauer und wird bei kürzerer Nutzung gem. den Tarifen (Preisliste) des Vermieters erhöht.
6.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
6.4 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, vom Mieter eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises sowie eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
6.5 Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6 Stehen dem Mieter Ansprüche gegen seinen Kunden, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, zu, tritt der Mieter seine Ansprüche an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus der Nutzung der Mietsache herrühren. Hiermit wird die Abtretung vom Vermieter angenommen.

7. Maschinenbruchversicherung / Haftung des Mieters

7.1 Alle Mietgegenstände des Vermieters sind gegen Maschinenbruch versichert. Für die Zeit der Anmietung sind die Kosten der Maschinenbruchversicherung vom Mieter zu tragen.
7.2 Die Selbstbeteiligung der Maschinenbruchversicherung beträgt 3.000 € je Schadenfall, mindestens jedoch 10% der Schadenssumme; bei Diebstahlschäden beträgt der Selbstbehalt ebenfalls 3.000 €, mindestens jedoch 25% der Schadenssumme.
7.3 In allen Fällen, die durch die Maschinenbruchversicherung nicht gedeckt sind, haftet der Mieter in vollem Umfang für die Mietsache und ist zum vollen Ersatz verpflichtet. Bis zum Eingang der Ersatzleistung ist die Miete weiter zu zahlen.
7.4 Der Mieter haftet auf jeden Fall

  • für Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen, Unfallverhütungsvorschriften neuester Fassung sowie durch vorgenommene Veränderungen an der Mietsache entstehen
  • für Reifenschäden bei Weitervermietung oder Überlassung der Mietsache an Dritte
  • bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

7.5 Darüber hinaus werden die Bestimmungen der ABMG 92 (Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten) der Deutschen Versicherungswirtschaft angewendet.

8. Obhut- und Unterhaltungspflichten

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungs- und ordnungsgemäß zu behandeln, insbesondere auch vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch zu schützen und nur von sachkundigen Personen bedienen zu lassen.
8.2 Der Mieter verpflichtet sich, zum Betrieb der Mietsache nur steuerlich einwandfreien Treibstoff zu verwenden. Die Verwendung von Biodiesel ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreier oder nicht zugelassener Treibstoffe Nachteile irgendwelcher Art für den Vermieter ergeben, ist der Mieter zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
8.3 Der Mieter ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Wartung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten durchzuführen.
8.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig notwendige Inspektions- und Reparaturarbeiten mitzuteilen und diese sodann unverzüglich durch den Vermieter durchführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter.
8.5 Um sich vom Vorhandensein und Zustand des Mietgegenstandes zu überzeugen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu sichten und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, diesen selbst zu untersuchen bzw. durch Dritte untersuchen zu lassen.
8.6 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den Standort des Mietgegenstandes anzugeben sowie jeden Wechsel des Standortes.
8.7 Zeiten für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen gehören zur Mietzeit. Dadurch entstehende Kosten durch Ausfallzeiten können vom Vermieter nicht akzeptiert werden.

9. Beendigung und Rückgabe

9.1 Ist der Mieter Unternehmer, ist er verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzukündigen. Die Nachweispflicht der rechtzeitigen Freimeldung obliegt dem Mieter.
9.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand, insbesondere auch betriebsfähig, voll getankt und gereinigt, zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten.
9.3 Ist der Mieter Unternehmer, hat die Rückgabe während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter noch am Rückgabetag eine ordnungsgemäße Überprüfung des Mietgegenstandes durchführen kann.
9.4 Wird der Mietgegenstand durch Vereinbarung der Vertragsparteien vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen ordnungsgemäß verpackt und transportbereit an einer ungehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
9.5 Die Mietdauer endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Mietsache vollständig bei dem Vermieter oder statt dessen an dem von diesem bestimmten Ort eingetroffen ist und zur Verfügung steht, frühestens mit dem nächsten Werktag der Freimeldung durch den Mieter.

10. Sonstige Pflichten des Mieters

10.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mieter den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte an dem Mietgegenstand einräumen.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter (unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch) Anzeige zu erstatten sowie dem Vermieter alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zu übermitteln und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung, etc. Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.
10.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und Sachbeschädigung des Mietgegenstandes zu treffen und bei allen Unfällen und möglichen Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand den Vermieter unverzüglich zu informieren. Beim Verdacht von Straftaten und bei Verkehrsunfällen ist der Mieter verpflichtet, die Polizei einzuschalten.

11. Kündigungsrechte der Vertragspartner

11.1 Über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag sind für beide Vertragspartner ordentlich nicht kündbar.
11.2 Die ordentliche Kündigung für beide Vertragspartner ist auch ausgeschlossen für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben beide Vertragspartner das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
11.3 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
11.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Vertragspartner wird nicht berührt.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen“ der CEGEMA GmbH. Diese können jederzeit auf der Website www.cegema.de eingesehen werden. Auf Wunsch werden diese auch zugesendet.
12.2 Das dem Vertrag zugrunde liegende Mietverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach Wahl des Vermieters – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
(Stand: 01/2018)